Diese Ansicht teilt die Kammer nicht, sondern gelangt vielmehr zur Überzeugung, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte. Er hatte den Anhänger vor der Kollision bereits rückwärts in die Parklücke geführt, wohl zum Wenden, aber offensichtlich nicht zum Parkieren, weil diesfalls nur der Anhänger in der Parklücke Platz gefunden hätte. Dadurch war er sich der engen Platzverhältnisse bewusst und kannte auch die Position des korrekt parkierten Autos auf dem Parkfeld nebenan.