Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Zur Begründung führte sie aus, er habe, weil er nicht mit allzu hoher Geschwindigkeit aus der Parklücke gefahren sei, die Schwelle zum (Eventual)Vorsatz nicht erreicht (pag. 225, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Ansicht teilt die Kammer nicht, sondern gelangt vielmehr zur Überzeugung, dass der Beschuldigte mindestens eventualvorsätzlich handelte.