8.2 Subsumtion Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG ist gestützt auf den Unfallhergang erfüllt. Der Beschuldigte war der einzige, der sich mit seinem Anhängerzug bewegte. Das beschädigte Auto war ordnungsgemäss parkiert und zudem ohne Fahrer. Der Beschuldigte schätzte den Kurvenradius seines Anhängers falsch ein und verursachte dadurch eine Kollision. In der Folge hielt er jedoch nicht an, sondern pflügte sich seinen Weg nach der ersten Kollision weiter in Richtung Strasse. Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln schuldig.