90 N 2, 6). Bei Art. 90 SVG handelt es sich damit um eine sogenannte Blankettstrafnorm, die der Ergänzung durch die Verletzung konkreter Verkehrsregeln bedarf (WEISSENBERGER, Kommentar zum SVG, Bundesgerichtspraxis, Art. 90 N 2). Art. 31 Abs. 1 SVG stellt eine objektiv wichtige Verkehrsregelvorschrift dar, deren Missachtung den Straftatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. Nur in Ausnahmefällen kann es sich auch um eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG handeln (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 31 N 2).