Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte keinen konkreten Verdacht resp. eine konkrete Person nennen konnte bzw. wollte, erweisen sich diese Aussagen als konspirativ und reine Schutzbehauptungen. Auch das angebliche Motiv überzeugt nur wenig, zumal es zwecklos scheint, jemanden schädigen zu wollen, dem es finanziell bereits schlecht geht. Anders sähe es aus, wenn es um Rache, Vergeltung oder Furchteinflössung ginge, was der Beschuldigte aber zu keinem Zeitpunkt geltend machte. Nach dem Gesagten erweist sich auch der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 23. Dezember 2020 als erstellt.