176 Z. 1 und Z. 25 f.). Auch oberinstanzlich blieb er dabei, keine Namen nennen zu wollen, da dies nichts bringe (pag. 298 f. Z. 40 ff.). Als Stütze für seine Theorie betreffend Dritteinwirkung erwähnte er sodann «ein paar Vorfälle» in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seinem Auto. Anlässlich der Unfallaufnahme vor Ort sprach er von einem Aufblinken seiner Warnlichter in der Ferne sowie von Diebstahl, zerstochenen Pneus, zerkratzter Karosserie und beschädigtem Spoiler (pag. 15). Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung sprach er auf konkrete Frage hin von diesen angeblichen Vorkommnissen (pag. 175 Z. 16 ff. und pag. 176 Z. 3 ff.).