Hätte eine Drittperson dem Beschuldigten – wie von ihm geltend gemacht (pag. 175 f. Z. 39 ff.) – wirksam schaden wollen, hätte sie den ersten Gang nach dem Rollenlassen nicht wieder eingelegt, da der Beschuldigte damit ohne jegliche Zweifel einer Pflichtverletzung hätte überführt werden können. Wie bereits erwähnt, war der erste Gang bei Eintreffen der Polizei bzw. gemäss deren Feststellungen allerdings eingelegt, was gegen eine Dritteinwirkung spricht. Der Beschuldigte konnte überdies nie eine konkrete Dritttäterschaft bezeichnen, sondern gab lediglich an, er habe «ein paar Menschen im Verdacht» (pag. 176 Z. 1 und Z. 25 f.).