223 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gegen diese These des Beschuldigten spricht in erster Linie, dass sich beide Autoschlüssel gemäss eigenen Angaben in seinem Besitz befinden und vor allem zum Unfallzeitpunkt befanden (pag. 15). Am Auto konnten zudem keinerlei Einbruchsspuren oder sonstige Hinweise auf Zugangsverschaffung festgestellt werden und wurden vom Beschuldigten auch nie geltend gemacht. Ebenfalls gegen eine Dritteinwirkung spricht, dass im Endzustand der erste Gang eingelegt war. Hätte eine Drittperson dem Beschuldigten – wie von ihm geltend gemacht (pag.