Seine nachträglichen Behauptungen gestützt auf seine langjährige Routine erscheinen als reine Schutzbehauptung und vermögen an der Tatsache, dass die Polizei bei Eintreffen am Unfallort feststellen konnte, dass die Handbremse nicht angezogen war, nichts zu ändern. Was die Vorinstanz zur Alternativbegründung des Beschuldigten, wonach sich eine Drittperson Zugang zu seinem Auto verschafft und den Ganghebel in den Leerlauf gelegt habe, ausführte, ist zutreffend (pag. 223 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).