und 176 Z. 45 ff.). Angesichts der polizeilichen Feststellungen, des abgeschlossenen Autos und der Erstaussagen des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Handbremse tatsächlich nicht angezogen hatte. Seine nachträglichen Behauptungen gestützt auf seine langjährige Routine erscheinen als reine Schutzbehauptung und vermögen an der Tatsache, dass die Polizei bei Eintreffen am Unfallort feststellen konnte, dass die Handbremse nicht angezogen war, nichts zu ändern.