Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von der Polizei angetroffene Schlussposition – mithin eingelegter erster Gang, keine Handbremse – auch der Anfangsposition nach Verlassen und Abschliessen des Autos entsprach. Der Beschuldigte selber gab gegenüber der Polizei anfänglich bzw. vor Ort an, er sei sich nicht sicher, ob er die Handbremse angezogen habe oder nicht (pag. 7 und pag. 13). Erst später, im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung, gab er zu Protokoll, er sei sich wegen seiner fast 40-jährigen Routine sicher, dass er diese angezogen habe (pag. 175 Z. 5 ff. und 176 Z. 45 ff.).