12 durchgehend an, sein Auto vor Verlassen abgeschlossen zu haben (pag. 7, pag. 13, sinngemäss auch pag. 176 Z. 31 ff.). Bei Eintreffen vor Ort bestätigten sowohl der Melder als auch der Beschuldigte gegenüber der Polizei, die Autos unberührt belassen resp. nichts verändert zu haben. Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von der Polizei angetroffene Schlussposition – mithin eingelegter erster Gang, keine Handbremse – auch der Anfangsposition nach Verlassen und Abschliessen des Autos entsprach.