Entscheidend ist – insbesondere mit Blick auf die rechtliche Würdigung hiernach – nur, ob das Fahrzeug genügend gegen das Wegrollen gesichert war. Dem Unfallaufnahmeprotokoll, welches dem Anzeigerapport vom 17. November 2020 beiliegt, ist zu entnehmen, dass die Polizei bei Eintreffen vor Ort feststellen konnte, dass der erste Gang beim Auto des Beschuldigten eingelegt war (pag. 9). Nachträglich liess sich jedoch nicht mehr feststellen, ob der erste Gang ganz oder halb eingelegt war, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden muss, dass der erste Gang vollständig eingelegt war.