der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der vom Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beantragten Beweisergänzungsmassnahme hält die Kammer zudem vorab fest, dass nachfolgend nicht zu prüfen gilt, ob das Auto trotz eingelegtem erstem Gang hätte rückwärts rollen können (pag. 303). Entscheidend ist – insbesondere mit Blick auf die rechtliche Würdigung hiernach – nur, ob das Fahrzeug genügend gegen das Wegrollen gesichert war.