korrekt und vollständig zusammen; darauf kann verwiesen werden (pag. 220 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf die vom Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung gemachten Aussagen (pag. 290 ff.) wird, sofern von Relevanz, direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen. 7.3.2 Konkrete Würdigung Für die konkrete Würdigung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 222 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).