Insbesondere ist auch bei Betrachtung der verursachten, massiven Schäden am F.________ (Fahrzeug) und der sehr langen Kratzspur am Tatfahrzeug bzw. am Anhänger kaum denkbar, dass der Beschuldigte nichts mitbekommen haben will, da es während einem Meter Rollen mit seinem Fahrzeug einen Widerstand von einem parkierten Auto gab, welches schliesslich vom Anhänger fiel. Dass der Beschuldigte im Anschluss einfach weiterfuhr statt auszusteigen, lässt sich mit der von ihm eigens erwähnten Furcht vor einer allfälligen weiteren administrativen Entzugskaskade erklären (pag.