Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, an diesen Aussagen bzw. der Schlussfolgerung der Zeugin zu zweifeln, zumal sie den Beschuldigten nicht kannte und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die für eine Falschaussage ihrerseits sprechen würden. Insbesondere ist auch bei Betrachtung der verursachten, massiven Schäden am F.________ (Fahrzeug) und der sehr langen Kratzspur am Tatfahrzeug bzw. am Anhänger kaum denkbar, dass der Beschuldigte nichts mitbekommen haben will, da es während einem Meter Rollen mit seinem Fahrzeug einen Widerstand von einem parkierten Auto gab, welches schliesslich vom Anhänger fiel.