Die Zeugin schloss daraus, dass der Beschuldigte die Kollision mitbekommen habe (pag. 51). Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, an diesen Aussagen bzw. der Schlussfolgerung der Zeugin zu zweifeln, zumal sie den Beschuldigten nicht kannte und auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die für eine Falschaussage ihrerseits sprechen würden.