auf der Waage gestanden zu haben, somit nicht durchzudringen. Der Unfall um ca. 13:35 Uhr lässt sich ohne Weiteres mit der Einwägezeit des Beschuldigten um 13:42 Uhr in Einklang bringen. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass erwiesen ist, dass es sich beim Fahrzeug, welches am 15. Oktober 2020 um ca. 13:35 Uhr auf dem D.________(Platz) in C.________ einen auf dem Parkplatz parkierten F.________(Fahrzeug) beschädigte, um ein Fahrzeug der G.________ handelte, welches zu diesem Zeitpunkt vom Beschuldigten gelenkt wurde. Dieser verliess im Anschluss an den Unfall umgehend den D.________(Platz) und begab sich zur Firma E.__