10 reits erwähnt zu diesem Zeitpunkt am Beladen war. Zwei Minuten nach dem Einwägen des Beschuldigten hatte das andere Fahrzeug seine Austrittswägung (13:44 Uhr, pag. 97) und kam somit kurz nach dem Einwägen des Fahrzeugs des Beschuldigten wieder auf die Waage. Der Beschuldigte wog sein beladenes Fahrzeug seinerseits um 13:48 Uhr erneut (pag. 97). Im Ergebnis vermag er mit seiner Behauptung, zum angeklagten Zeitpunkt bei der E.________ auf der Waage gestanden zu haben, somit nicht durchzudringen.