296 Z. 4 ff.). Dass irgendwelche Wartezeiten hätten entstanden sein sollen, erweist sich nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte diesen Umstand erst ein Jahr nach dem Vorfall vom Grundsatz her und weitere vier Monate später unter Zuhilfenahme der Waagscheine nochmals und stark aggraviert vorbrachte, als reine Schutzbehauptung. Nach Überzeugung der Kammer konnte der Beschuldigte sein Fahrzeug direkt und ohne Wartezeit wiegen, zumal das andere Fahrzeug wie be-