295 f. Z. 38 ff.). Diese Aussage erweist sich mit Blick darauf, dass es kaum Sinn macht, sein Auto auf der Waage stehen zu lassen und sich für acht Minuten zu entfernen, als unglaubhaft. Hinzu kommt, dass diesfalls kaum erklärbar wäre, wie besagtes Fahrzeug kurz vor 13:42 Uhr, mithin bei Ankunft bzw. Einwägen des Beschuldigten, von der Waage gegangen wäre, seine Ware ab- oder aufgeladen und nur zwei Minuten später, mithin um 13:44 Uhr (vgl. pag. 258), bereits wieder auf der Waage gestanden hätte. Eine Erklärung für diesen doch sehr unwahrscheinlichen Ablauf hatte auch der Beschuldigte nicht (pag. 296 Z. 4 ff.).