178 Z. 1 ff.). Später schloss er aus dem Waagschein, dass er angesichts der Wiegezeiten vor ihm sogar bereits vor 13:34 Uhr habe dort sein müssen (pag. 256). Diese Schlussfolgerung unterliegt indes einem Logikfehler und ist deshalb als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Das Auto, welches vor dem Beschuldigten gewogen wurde (Wägen im Leerzustand um 13:34 Uhr, pag. 97) muss die Waage unmittelbar nach dem Wägen verlassen haben, um seinerseits beladen zu werden. Die Waage stand somit während acht Minuten frei, als der Beschuldigte um 13:42 Uhr ankam (vgl. ebenfalls pag.