Anklageschrift den Tatzeitpunkt so präzis wie möglich anzugeben hat, müssen gewisse zeitliche Margen möglich sein, zumal von der Anklagebehörde nicht in jedem Fall verlangt werden kann, eine treffgenaue Zeitangabe festzuhalten. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes bei Annahme eines Unfallzeitpunkts um ca. 13:35 Uhr liegt nicht vor. Der Beschuldigte erklärte in seiner Befragung vor der Vorinstanz, er sei schon vor 13:42 Uhr bei der Firma E.________ gewesen. Er habe nämlich noch warten müssen, bis das Fahrzeug vor ihm weggefahren sei (pag. 178 Z. 1 ff.).