68), und dass auch die Unfallzeichnung ein Wegfahren nach rechts aufzeigt (pag. 48). Der Beschuldigte muss gestützt auf diese Aussage – die im Übrigen durch seine Aussagen zur gesperrten bzw. lediglich einseitig, d.h. vom P.________(Restaurant) in Richtung N.________(Platz) befahrbaren Hauptstrasse untermauert wird – in Richtung N.________(Platz) weggefahren und via N.________(Platz) und O.________(Strasse) zur E.________ gefahren sein. Weshalb der Beschuldigte den Zwischenstopp auf dem D.________(Platz) einlegte, ist wie bereits erwähnt unklar, aber auch nicht weiter relevant. Fakt ist, dass er trotz dieses Zwischenstopps immer noch rechtzeitig um 13:42 Uhr bei der E._____