Die Tatsache, dass der einvernehmende Polizist und nicht sie selber ihre Aussage handschriftlich aufgenommen hatte, spricht jedoch dafür, dass die Angabe bereits korrekt bereinigt, also links und rechts aus Sicht des Beschuldigten, hingeschrieben wurde. Dafür spricht auch, dass die Zeugin angab, der Beschuldigte habe nach links zurückgeschaut, da der Unfall aus seiner Sicht tatsächlich links hinten war (vgl. pag. 68), und dass auch die Unfallzeichnung ein Wegfahren nach rechts aufzeigt (pag. 48).