Zeugin soll er vor dem Wegfahren zuerst nach links geschaut haben («blickte wohl zurück») und dann «nach rechts in die Hauptstrasse» gefahren sein (pag. 51). Ob sie links und rechts aus ihrer Beobachtungswarte meinte oder aus Sicht des Beschuldigten, ist auf den ersten Blick nicht klar. Die Tatsache, dass der einvernehmende Polizist und nicht sie selber ihre Aussage handschriftlich aufgenommen hatte, spricht jedoch dafür, dass die Angabe bereits korrekt bereinigt, also links und rechts aus Sicht des Beschuldigten, hingeschrieben wurde.