Diese Aussagen erweisen sich als nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte oberinstanzlich erklärte, die Strasse vom N.________(Platz) in Richtung P.________ (Restaurant) sei zu diesem Zeitpunkt gesperrt bzw. nur einseitig befahrbar gewesen, nämlich in Richtung N.________(Platz) (pag. 296 f. Z. 37 ff.). Der Beschuldigte musste damit zwingend via O.________(Strasse) fahren. Mitnichten schliesst diese Route jedoch einen Zwischenstopp auf dem D.________(Platz) aus. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen steht für die Kammer vielmehr fest, dass ein ebensolcher vom Beschuldigten eingelegt wurde, auch wenn die Gründe dafür nicht ersichtlich sind.