über die M.________ zum N.________ (Platz) und im Anschluss nach J.________ gefahren (pag. 59 Z. 32 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gab er ebenfalls zu Protokoll, von der Baustelle zum L.________ gefahren, links auf die M.________ abgebogen und in Richtung N.________(Platz) gefahren zu sein. Vom N.________(Platz) sei er via O.________ (Strasse) nach J.________ gefahren (pag. 180 Z. 9 ff.). Diese Aussagen erweisen sich als nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte oberinstanzlich erklärte, die Strasse vom N.________(Platz) in Richtung P.__