Dieses Vorgehen wird auch durch den Waagschein gemäss pag. 98 bestätigt: Das Fahrzeug wog im Leerzustand 3’640 kg und im beladenen Zustand 6’000 kg, was das festgehaltene Nettokiesgewicht von 2'360 kg ergibt (pag. 98). Die Kammer erachtet es damit als erwiesen, dass der Beschuldigte mit dem Tatfahrzeug von 13:42 Uhr bis 13:48 Uhr bei der E.________ Kies lud. Eine Tatbegehung nach der Kiesladung kommt somit nicht in Frage, da die Meldung der Zeugin über den beobachteten Unfall bei der Regionalen Einsatzzentrale bereits um 13:42 Uhr einging und sich der Unfall somit vor diesem Zeitpunkt ereignet haben musste. In Frage kommt nur eine Tatbegehung vor der Kiesladung.