__ erhältlich gemacht habe. Entgegen der Vorinstanz besteht für die Kammer kein Grund, an der Echtheit der beiden Auszüge zu zweifeln, zumal der zweite Wiegezeitpunkt der grünen Linie um 13:48 Uhr mit allen weiteren Angaben auf dem Auszug gemäss pag. 97 mit dem Wiegezeitpunkt und den weiteren Angaben auf dem Waagschein ________ (pag. 259) übereinstimmt. Die vom Beschuldigten eingereichten Auszüge sind demnach in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Werden mit einem Kraftfahrzeug Waren geliefert oder bezogen, erfolgt die Nettowarengewichtsbestimmung in aller Regel mittels Wägung des Leerfahrzeugs vor Beladung und Wägung des Fahrzeugs nach Beladung.