97 trägt zwar kein Firmenlogo, scheint jedoch nachvollziehbar. Es handelt sich dabei offensichtlich um einen Auszug aus einem elektronischen Geschäftsführungsverzeichnis, in welchem unter Angabe von Datum und genauer Uhrzeit, Kontrollschildnummer, Artikelnummer, gewogenen Gewichts, Kundenname und -nummer die Benützung einer Frachtwaage dokumentiert wird. Der Beschuldigte hat erklärt, dass er diese Waagscheine unter Schilderung seiner Lage bei der Firma E.________ erhältlich gemacht habe.