Dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt das Tatfahrzeug fuhr, kann somit als erstellt gelten. Der Beschuldigte reichte mit Einsprache- und später auch mit Berufungserklärung zu seiner Entlastung Auszüge zu den Akten, welche beweisen sollen, dass er sich im relevanten Tatzeitraum nicht am D.________(Platz), sondern bei der Firma E.________ befunden habe (pag. 97 und pag. 258). Die Vorinstanz hegte Zweifel an der Herkunft dieser Auszüge (pag. 218 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der vom Beschuldigten eingereichte Auszug gemäss pag. 97 trägt zwar kein Firmenlogo, scheint jedoch nachvollziehbar.