7 Auch die vom Beschuldigten erstinstanzlich eingereichten Waagscheine (pag. 97 und pag. 98) beweisen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt mit dem Tatfahrzeug unterwegs war. Hinzu kommt, dass auch die Zeugin den beobachteten Fahrer als Mann zwischen 40 und 60 Jahren beschrieben hatte (pag. 51), was mit der Person des Beschuldigten zumindest nicht in Widerspruch steht. Dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt das Tatfahrzeug fuhr, kann somit als erstellt gelten.