71 und pag. 76). Zusammen mit den weiteren Beweisen und Indizien ergibt die Dokumentation des UTD ein klares und zweifelfreies Bild. Beim Fahrzeug der Firma G.________ mit der Kontrollschildnummer ________ und inkl. Anhänger handelt es sich um das Tatfahrzeug. Dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum der Fahrer des Tatwagens war, blieb – wie eingangs dieses Kapitels erwähnt – unbestritten. I.________ erklärte, der Beschuldigte habe den Anhängerzug ab ca. 13:20 Uhr bis ca. 13:55 Uhr gefahren, um in seinem Auftrag Split in J.________ holen zu gehen (pag. 62). Der Beschuldigte bestätigte diese Aussagen (pag. 59 Z. 23 ff. und pag. 177 Z. 27 ff.).