178 Z. 10 ff. und pag. 185 f. [vom Beschuldigten produzierte Vergleichsfotos]) erscheinen demgegenüber eher hilflos, zumal sich das von der Zeugin offenbar wahrgenommene Schwarz aus Laiensicht im Strassenverkehr sehr gut auch mit dem effektiv dunklen Grau des präsentierten Personenwagens in Einklang bringen lässt (pag. 67, pag. 68 sowie pag. 185). Diese marginale Differenz vermag die Aussagen der Zeugin nicht zu entkräften. Die vom UTD erstellte Dokumentation spricht ebenfalls eine deutliche Sprache. Mit diesem Bericht ist objektiv dokumentiert nachgewiesen, dass der Anhänger der Firma G.________ den Schaden am schwarzen F.________(Fahrzeug) verursachte.