fahrzeuge verfügt. Was die Aussagen der Zeugin generell betrifft, zweifelt die Kammer, wie auch die Vorinstanz, nicht an deren Glaubhaftigkeit; es kann auch diesbezüglich vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gegenüber der Polizei beschrieb die Zeugin das Tatfahrzeug als einen grossen, schwarzen Personenwagen mit silbernem, eher tiefem Anhänger (pag. 51), was exakt auf den unmittelbar nachher am Unfallort durch die Halterin präsentierten Anhängerzug passt (vgl. dafür pag. 67 ff.). Die Einwendungen des Beschuldigten in Bezug auf die beobachtete Farbe (pag. 178 Z. 10 ff.