Angesichts des späten Vorbringens dieser Aussage überzeugt dieser Einwand jedoch nicht. Gleich verhält es sich mit der Überzeugung des Beschuldigten, wonach nicht logisch sei, dass die Zeugin sich die Kontrollschildnummer statt des seitlich aufgedruckten Firmenlogos gemerkt habe (pag. 60 Z. 81 ff.). Diesbezüglich zeigt ein Blick auf eine den Akten beiliegende Fotoaufnahme (pag. 67) nämlich, dass