Am 15. Oktober 2020 machte zudem weder der Beschuldigte noch I.________ eine andere Ursache für die am Anhänger festgestellten Schleifspuren geltend. Erst anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, die Anhänger der G.________ seien tagtäglich in Gebrauch und würden vor allem auf Baustellen unterwegs sein. Sie stünden bei der G.________ zudem auf dem grossen, öffentlich zugänglichen Parkplatz, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass dort jemand eine Streifung gemacht habe (pag. 294 Z. 39 ff.). Angesichts des späten Vorbringens dieser Aussage überzeugt dieser Einwand jedoch nicht.