Dass sie sich – wie der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme angab – in einer Ziffer verschrieben haben soll (pag. 60 Z. 78 ff.), ist höchst unwahrscheinlich, zumal unter der von der Zeugin notierten Kontrollschildnummer immerhin ein Anhängerzug erschien, welcher auch genau dem von ihr angegebenen Signalement entsprach. Es wäre zudem ein gar grosser Zufall, wenn auch der Halter einer fehlerhaft notierten Kontrollschildnummer über genau einen solchen Anhängerzug verfügen würde, der überdies noch vergleichbare Schleifspuren aufweisen müsste. Am 15. Oktober 2020 machte zudem weder der Beschuldigte noch I.______