__, umgehend polizeilich ermittelt und kontaktiert werden (pag. 50 f.), worauf der Gruppenleiter des Beschuldigten, I.________, mit dem besagten Anhängerzug am Unfallort erschien. Die Zeugin kannte weder den Beschuldigten noch sonst eine der beteiligten Personen und hatte keinerlei Motiv, den Beschuldigten oder die Firma zu Unrecht zu belasten. Dass sie sich – wie der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme angab – in einer Ziffer verschrieben haben soll (pag.