Die Vorinstanz fasste die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel vollständig und korrekt zusammen; darauf kann integral verwiesen werden (pag. 212 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzungen nimmt die Kammer direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vor. Auch auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 290 ff.) wird, sofern von Relevanz, direkt im Rahmen der konkreten Würdigung hiernach eingegangen. 6.3.3 Konkrete Würdigung