6.2 Sachverhalt Das Rahmengeschehen bzw. der Unfallhergang – mithin, dass am F.________(Fahrzeug) auf dem D.________(Platz) durch ein Auto mit einem Anhängeranzug ein Schaden verursacht wurde – wird vom Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass das Fahrzeug der Firma G.________ mit der Kontrollschildnummer ________ im Tatzeitpunkt vom Beschuldigten gefahren wurde.