Nach der Kollision hielt der Beschuldige an, blickte nach hinten und verliess anschliessend die Unfallstelle, ohne unverzüglich mit dem Geschädigten Rücksprache zu nehmen oder die Polizei zu avisieren. Dadurch entzog er sich bzw. verhinderte der Beschuldigte die unverzügliche Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit denen er unter diesen Umständen hätte rechnen müssen.