3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 7. Februar 2021 vollumfänglich angefochten (pag. 255). Das erstinstanzliche Urteil ist durch die Kammer somit gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (pag. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art.