Oberinstanzlich bestÃĪtigte er diesen Antrag. Zudem beantragte er, die [erst- und oberinstanzlichen] Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und auf den Widerruf sei zu verzichten bzw. das Widerrufsverfahren zufolge Freispruchs einzustellen, ebenfalls unter Kostenauferlegung an den Kanton Bern (pag. 304).