4. Anträge des Beschuldigten Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 7. Februar 2021 enthielt nebst der Erklärung über die vollumfängliche Anfechtung des Urteils keine direkten Anträge. Er brachte mit seiner Eingabe jedoch klar zum Ausdruck, mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden zu sein, indem er ausführte, die eindeutigen Beweise, welche vom Gericht erbracht werden müssten, seien nicht vorhanden (pag. 255) und der angeklagte Sachverhalt damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Sinngemäss verlangte der Beschuldigte damit einen umfassenden Freispruch. Oberinstanzlich bestätigte er diesen Antrag.