269 bzw. pag. 277). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte der Beschuldigte nochmals, die Kammer habe mittels Augenschein klar und eindeutig zu beweisen, dass sein Auto trotz eingelegtem ersten Gang hätte rückwärtsrollen können. Ebenfalls in Wiederholung der Anträge gemäss Eingabe vom 7. Februar 2022 bzw. 24. März 2022 beantragte er eine erneute Untersuchung der vom Unfalltechnischen Dienst (UTD) am Anhänger festgestellten Kratzer und Beschädigungen. Im Sinne eines neuen Beweisantrags verlangte der Beschuldigte schliesslich die Überprüfung der Echtheit der Waagscheine bei der Firma E.________.