3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 7. Februar 2022 beantragte der Beschuldigte im Sinne von «Beweisanträgen» die Erbringung des klaren Beweises, wonach sein Fahrzeug trotz korrekt eingelegtem Gang ganz von selbst hätte zurückrollen können sowie dass allfällige, an seinem Anhänger festgestellten Farbschäden dem geschädigten Fahrzeug vollumfänglich zugeordnet werden könnten (pag. 256 f.). Mit Eingabe vom 24. März 2022 wies der Beschuldigte überdies darauf hin, dass auch seine Ausführung in der Eingabe vom 7. Februar 2022, wonach festzustellen sei,