2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. November 2021, eingegangen bei der Vorinstanz am 2. November 2021, fristgerecht Berufung an (pag. 198). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 13. Januar 2022 (pag. 205 ff.) und wurde gleichentags an die Parteien verschickt (pag. 241 f. bzw. pag. 243 f.). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 7. Februar 2022 frist- und formgerecht die Berufung (pag. 255 ff.). Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 268).